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# § 66 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Bauwerke rückzubauen und

- 3. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den nachfolgenden Bereichen jeweils zwei der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Bereich Abbruchtechnik:

  - a) Instandhalten und Führen von Maschinen und Anlagen bei Abbrucharbeiten,

  - b) Durchführen von Abbrucharbeiten mit Maschinen und Anbaugeräten oder

  - c) Durchführen von thermischen Trennarbeiten an Stahlbauteilen;

- 2. Bereich Betontrenntechnik:

  - a) Auswählen, Einsetzen und Warten von Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik,

  - b) Herstellen von Öffnungen in Wänden und Decken als Kernbohrungen oder

  - c) Herstellen von Trennschnitten in Bauteilen mit Wandsägen oder Fugenschneidern.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten in den Bereichen zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 66 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/66

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