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§ 52 HochbauBAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2

Hochbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“,
2.
„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,
3.
„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.