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# § 41 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,

- 2. Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,

- 3. Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,

- 4. Betonüberwachungsklassen zu erläutern,

- 5. das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,

- 6. das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,

- 7. das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,

- 8. Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie

- 9. Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 41 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/41

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