Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

HoEZuVO

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoEZuVO/1#abs-1 (1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoEZuVO/1#abs-2 (2) Haftopferentschädigungsbehörden sind:

1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoEZuVO/1#abs-3 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.

§ 2