(1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig.
(2) Haftopferentschädigungsbehörden sind:
1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.