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§ 1 HoEZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig.

(2) Haftopferentschädigungsbehörden sind:

1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.