Gesetze / Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung

HoBaMstrV

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoBaMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoBaMstrV/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoBaMstrV/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Sanierung für ein im Mauerwerk eingebundenes Holzbauteil im Wohnungsbau, das von holzzerstörenden Organismen befallen ist, oder eine nachträgliche Abdichtung erdberührter Bauteile von innen und außen oder eine oberflächennahe Wiederherstellung der Stahlüberdeckung an erdberührten Stahlbetonteilen zur Herstellung eines Untergrundes für eine nachträgliche Bauwerksabdichtung bei statisch nicht relevanter Schädigung zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HoBaMstrV/4#abs-4 (4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 20 Prozent gewichtet.

§ 3 § 5