Gesetze / Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung

HoBaMstrV

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoBaMstrV/3#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoBaMstrV/3#abs-2 (2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

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