Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz

HkNRG

§ 9 Bußgeldvorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/9#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 7