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§ 38 HinSchG — Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Hinweisgeberschutzgesetz

Stand: 02.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.