Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

Stand: 02.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/26#abs-1 (1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/26#abs-2 (2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:

1.
die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
2.
die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
3.
die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
4.
die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/26#abs-3 (3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.

§ 25 § 27