Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

Stand: 02.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/25#abs-1 (1) Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/25#abs-2 (2) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

§ 24 § 26