Gesetze / Hilfetelefongesetz

HilfetelefonG

§ 5 Anforderungen an die Erreichbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/5#abs-1 (1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/5#abs-2 (2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich über andere Wege der elektronischen Kommunikation bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/5#abs-3 (3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in Anspruch genommen werden können.

§ 4 § 6