Gesetze / Hilfetelefongesetz HilfetelefonG § 6 Öffentlichkeitsarbeit Stand: 10.06.2019 Bund Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird.