§ 4 Anforderungen an die Hilfeleistung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/4#abs-1 (1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/4#abs-2 (2) Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/4#abs-3 (3) Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet. Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HilfetelefonG/4#abs-4 (4) Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest.