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HföDG

Art 5 Organe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/5#abs-1 (1) Organe der HföD sind

1. der Rat;

2. der Präsident;

3. die Fachbereichskonferenzen;

4. die Fachbereichsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/5#abs-2 (2) Der Rat und die Fachbereichskonferenzen können sich Geschäftsordnungen geben. Die Geschäftsordnung des Rats bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Geschäftsordnungen der Fachbereichskonferenzen bedürfen jeweils der Genehmigung des nach Art. 2 Satz 3 zuständigen Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/5#abs-3 (3) Art. 89 bis 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Das Nähere bestimmt die Satzung der HföD.

Art 4 Art 6