(1) Organe der HföD sind
1. der Rat;
2. der Präsident;
3. die Fachbereichskonferenzen;
4. die Fachbereichsleiter.
(2) Der Rat und die Fachbereichskonferenzen können sich Geschäftsordnungen geben. Die Geschäftsordnung des Rats bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Geschäftsordnungen der Fachbereichskonferenzen bedürfen jeweils der Genehmigung des nach Art. 2 Satz 3 zuständigen Staatsministeriums.
(3) Art. 89 bis 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Das Nähere bestimmt die Satzung der HföD.