Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz

HföDG

Art 4 Satzungsrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die HföD beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rats nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rats. Die Satzung und deren Änderung genehmigt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Art 3 Art 5