Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heuersdorfgesetz
HeudG§ 15 Freiwillige Eingliederung
Stand: 26.08.2026
Die von diesem Gesetz betroffenen Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmte Eingliederung gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung muss vor dem 1. Oktober 2004 bestandskräftig werden.