Die von diesem Gesetz betroffenen Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmte Eingliederung gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung muss vor dem 1. Oktober 2004 bestandskräftig werden.
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Die von diesem Gesetz betroffenen Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmte Eingliederung gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung muss vor dem 1. Oktober 2004 bestandskräftig werden.