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§ 14 HeudG (Sachsen) — Freistellung von Abgaben

Heuersdorfgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Rechtshandlungen, die bei Durchführung des Teils 2 dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.