Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz
HeizkZuschG§ 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/3?asof=2022-05-06#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/3?asof=2022-05-06#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/3?asof=2022-05-06#abs-3 (3) (zukünftig in Kraft)