Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz
HeizkZuschG§ 2 Höhe des ersten Heizkostenzuschusses
Stand: 16.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/2#abs-1 (1) Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/2#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/2#abs-3 (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.