# § 2 HeizkZuschG — Höhe des ersten Heizkostenzuschusses

Heizkostenzuschussgesetz  
Stand: 16.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für

- 1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,

- 2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,

- 3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 Euro.

(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

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Zitiervorschlag: § 2 HeizkZuschG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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