Gesetze / Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
HeimsicherungsV§ 18 Prüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/18#abs-1 (1) Geeignete Prüfer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/18#abs-2 (2) Ungeeignet als Prüfer sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/18#abs-3 (3) Der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die ihm bei der Prüfung bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/18#abs-4 (4) Der Prüfer hat bei Verletzung seiner Pflicht nach Absatz 3 den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.