(1) Geeignete Prüfer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind:
(2) Ungeeignet als Prüfer sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die ihm bei der Prüfung bekannt geworden sind.
(4) Der Prüfer hat bei Verletzung seiner Pflicht nach Absatz 3 den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.