Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 9 Zugänge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/9#abs-1 (1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/9#abs-2 (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.