Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 10 Sanitäre Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/10#abs-1 (1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/10#abs-2 (2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/10#abs-3 (3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/10#abs-4 (4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

§ 9 § 11