Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 25 Gemeinschaftsräume
Stand: 10.06.2019
§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 HeimMindBauV →
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