Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 4 Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/4#abs-1 (1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so hat sich die verletzte Person von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/4#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/4#abs-3 (3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verletzung eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür Sorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem Krankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch behandelt wird.