Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen
Heilquellen-V§ 3 Entscheidung über den Anerkennungsantrag
Stand: 25.08.2026
Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.