Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen
Stand: 25.08.2026
Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.