Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.