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§ 3 Heilquellen-V (Bayern) — Entscheidung über den Anerkennungsantrag

Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.