Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen

Heilquellen-V

§ 4 Widerruf der Anerkennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellen-V/4#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung wird durch die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG von Amts wegen oder auf Antrag widerrufen. Antragsberechtigt ist, wer behauptet, daß ein ihn beschwerendes Quellenschutzgebiet deswegen nicht hätte festgesetzt werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Heilquelle nicht vorgelegen hätten, oder daß eine solche Festsetzung aufgehoben werden müsse, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen seien. Der Widerruf ist bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde zu beantragen. Der Entscheidungssatz des Widerrufsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellen-V/4#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Beteiligung der in § 2 Abs. 1 genannten amtlichen Sachverständigen die anerkannten Heilquellen daraufhin, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung noch vorliegen.

§ 3 § 5