Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/11#abs-1 (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, ... im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/11#abs-2 (2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/11#abs-3 (3)