Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei

HeilfürsV

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilf%C3%BCrsV/4#abs-1 (1) Freie Heilfürsorge wird im notwendigen und angemessenen Umfang gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilf%C3%BCrsV/4#abs-2 (2) Von der freien Heilfürsorge sind Behandlungen ausgenommen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden.

§ 3 § 5