Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei
HeilfürsV§ 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilf%C3%BCrsV/4#abs-1 (1) Freie Heilfürsorge wird im notwendigen und angemessenen Umfang gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilf%C3%BCrsV/4#abs-2 (2) Von der freien Heilfürsorge sind Behandlungen ausgenommen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden.