Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei

HeilfürsV

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilf%C3%BCrsV/3#abs-1 (1) Zuständige Polizeidienststelle im Sinn dieser Verordnung ist die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle für ihren Dienstbereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilf%C3%BCrsV/3#abs-2 (2) Zuständiger Arzt im Sinn dieser Verordnung ist der vom Präsidium der Bereitschaftspolizei bestimmte Polizeiarzt oder Vertragsarzt.

§ 2 § 4