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§ 4 HeilfürsV (Bayern)

Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Freie Heilfürsorge wird im notwendigen und angemessenen Umfang gewährt.

(2) Von der freien Heilfürsorge sind Behandlungen ausgenommen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden.