Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 9 Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/9?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten Aufwendungen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/9?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Die Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur anerkannt werden, wenn die Maßnahmen nach durchgangsärztlicher Stellungnahme zur Behebung oder Minderung der Dienstunfallfolgen notwendig sind. Ort, Zeit und Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt dann die Dienstunfallfürsorgestelle. Bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland oder bei einer Abordnung in das Ausland ist abweichend von Satz 1 eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich; die Kosten einer erforderlichen Übersetzung werden erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/9?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Die verletzte Person hat der Dienstunfallfürsorgestelle den Beginn einer geplanten Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme unverzüglich anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme hat die verletzte Person der Dienstunfallfürsorgestelle einen ärztlichen Schlussbericht vorzulegen; die dadurch entstehenden Aufwendungen werden erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/9?asof=2024-04-01#abs-4 (4) Die Dienstunfallfürsorgestelle weist die verletzte Person vor Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme darauf hin, dass die Aufwendungen, die die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erstattungsfähigen Aufwendungen übersteigen, grundsätzlich nicht erstattet werden.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 9 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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