Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 13 Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß
Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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