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§ 13 HeilVfV 2020 — Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß

Heilverfahrensverordnung

Historische Fassung: Stand 14.11.2020 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.