Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 99 Verwerfen der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/99#abs-1 (1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Landesberufsgerichtes für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/99#abs-2 (2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/99#abs-3 (3) § 81 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.

§ 98 § 100