Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 100 Terminfestsetzung zur mündlichen Verhandlung
Stand: 30.07.2026
Ergeht kein Bescheid gemäß § 99 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt die oder der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.