Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 98 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz
Stand: 30.07.2026
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.