Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 96 Berufung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/96#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte sowie Antragstellerinnen und Antragsteller (§ 69) Berufung einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/96#abs-2 (2) Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteiles beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/96#abs-3 (3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

§ 95 § 97