Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 97 Berufung zugunsten von Beschuldigten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/97#abs-1 (1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/97#abs-2 (2) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten von Beschuldigten einlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/97#abs-3 (3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.

§ 96 § 98