Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 69 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/69#abs-1 (1) Den schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht für Heilberufe stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/69#abs-2 (2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich schriftlich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/69#abs-3 (3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses schriftlich zurücknehmen.

§ 68 § 70