Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 90 Inhalt des Urteils

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/90#abs-1 (1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/90#abs-2 (2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

§ 89 § 91