Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 92 Verkündung und Form des Urteils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/92?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/92?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 92 HeilBerG →
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