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§ 90 HeilBerG (Brandenburg) — Inhalt des Urteils

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.