(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.