Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 89 Urteilsfindung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/89#abs-1 (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/89#abs-2 (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/89#abs-3 (3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 88 § 90